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Bis zum 30. September eines jeden Jahres ist es möglich, für das vorangegangene Kalenderjahr eine Erstattung für die Verwendung von Diesel in landwirtschaftlichen Fahrzeugen und Arbeitsmaschinen zu erhalten. Die Erstattung erfolgt auf Antrag und beträgt 21,5 Cent pro Liter Diesel.

Ab 2021 hat sich das Verfahren grundlegend geändert. Für eine Übergangszeit kann noch eine Papierantrag gestellt werden. Dieser kann entweder über die Seite des Zolls oder auf dieser Seite weiter unten mit den gegebenenfalls notwendigen Unterlagen heruntergeladen werden.

Der Antrag ist entweder als Normalversion zu stellen oder als Kurzversion. Die Kurzversion ist möglich, wenn sich im Vergleich zum vorherigen Antragsjahr keine wesentlichen Änderungen ergeben haben.

Für die Stellung eines Online-Antrags ist eine vorherige Registrierung auf dem BuG-Portal notwendig. Aktuell ist nur eine Anmeldung mithilfe der Elster-Daten möglich und eine vollumfängliche  Stellvertreterregelung wird voraussichtlich in Kürze verfügbar sein.

Ein Papierantrag ist dann an das Hauptzollamt Dresden, Postfach 10 02 27 01072 Dresden oder HZA Dresden, Hugo-Junkers-Ring 1, 01099 Dresden oder per E-Mail: poststelle.hza-dd-loeb@zoll.bund.de zu verschicken. Bei der Versendung per Mail muss der vollständige Antrag gegebenenfalls mit Anlagen unterschrieben in gescannter Form versendet werden.

Seit dem 01.07.2019 ist eine Meldung für in den Vorjahren erhaltene Steuerentlastungen nur noch notwendig, wenn Sie im Vorjahr mehr als 200.000 € Steuerentlastung durch Agrardiesel erhalten haben. Wenn Sie unterhalb dieser Grenze liegen ist weder eine Anzeige noch eine Erklärung abzugeben.

Sollten Sie oberhalb dieser Grenze liegen, ist die Meldung grundsätzlich online an dieser Stelle abzugeben.

Bauernverband Schleswig-Holstein