Knicks
Schützenswerte Landschaftselemente Schleswig-Holsteins
Das Knicknetz in Schleswig-Holstein ist mit etwa 60.000 km Länge einmalig in Deutschland. Seit ca. 1770, damals vornehmlich zur Abgrenzung von Koppeln bzw. des Privatbesitzes angelegt, sind diese bepflanzten Wälle ein typischer Bestandteil der schleswig-holsteinischen Kulturlandschaft geworden. Regional sind die Knicks bei ihrer Anlage höchst unterschiedlich bepflanzt worden, so dass sie sich in ihrer Gehölz- und Artenzusammensetzung grundlegend unterscheiden. Zum Teil sind auch ebenerdige Knicks angelegt worden. Deshalb kann man schwerlich von „dem typischen schleswig-holsteinischen Knick“ sprechen, vielmehr sind die regionalspezifischen Besonderheiten zu beachten. Aufgrund der Zusammensetzung der Pflanzenarten können etwa 85 verschiedene Knicktypen in Schleswig-Holstein unterschieden werden. Unter anderem kommen auf den Schleswig-Holsteinischen Knicks nachfolgende Arten vor: Birke, Eiche, Hasel, Schlehen, Weißdorn, Hartriegel, Pfaffenhütchen und Brombeerarten. Die schleswig-holsteinischen Landwirte haben ihre Knicks über Jahrhunderte durch Pflege und Nutzung erhalten. Auch heute stehen die Landwirte zu dieser Tradition und ihrer Verantwortung für diese Landschaftselemente.
Neue Knickschutzregelungen
Im Zuge der Novellierung des Landesnaturschutzgesetztes wurden die Knickschutzvorschriften in das Naturschutzgesetz aufgenommen und in wesentlichen Punkten der Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen geändert. Zum 24.06.2016 ist das neue Landesnaturschutzgesetz für Schleswig-Holstein in Kraft getreten.
Kernpunkte der Neuregelungen zum Knickschutz:
- "Auf-den-Stock-Setzen" (Knicken) alle 10-15 Jahre im Zeitraum vom 1.10. - letzter Tag im Februar
- Seitliches Aufputzen der Knickgehölze senkrecht in einer Entfernung von 1 m vom Knickwallfuß bis zu einer Höhe von 4 Metern. Bei ebenerdigen Pflanzungen unter Beachtung eines Mindestabstandes von einem Meter vom Wurzelhals der am Rand der Gehölzstreifen angepflanzten Gehölze.
- Seitliches Aufputzen frühestens 3 Jahre nach dem auf den Stock setzen, danach nur in mind. dreijährigem Abstand
- Fachgerechte Pflege der Knickwallflanken im Zeitraum vom 15. November bis einschließlich des letzten Tages des Monats Februar.
- Einführung eines 50 cm breiten Saumstreifens auf Acker (Schutzstreifen) gemessen ab dem Knickwallfuß entlang des Knicks!
- Schutzstreifen auf Acker darf nicht ackerbaulich genutzt, mit Kulturpflanzen eingesät oder bestellt, gedüngt oder mit Pflanzenschutzmitteln behandelt werden. Die Bepflanzung mit nicht heimischen Gehölzen und krautigen Pflanzen sowie die gärtnerische Nutzung des Schutzstreifens sind unzulässig.
- Überhälter-Schutz: Überhälter sind im Knick stehende Bäume mit einem Stammumfang von mindestens einem Meter gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden. Das Fällen von Überhältern bis zu einem Stammumfang von zwei Metern gemessen in einem Meter Höhe über dem Erdboden ist zulässig, sofern in dem auf den Stock gesetzten Abschnitt mind. ein Überhälter je 40 bis 60 m Knicklänge erhalten bleibt.
- Überhälter fällen verboten:
- Bäume, die aufgrund der BiotopVO vom 22. Januar 2009 als Ersatz-Überhälter stehen gelassen oder gepflanzt wurden,
- Bäume, die durch eine Baumschutzsatzung geschützt sind
- Bäume, die im Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzt sind und für deren Fällung keine Ausnahme oder Befreiung erteilt wurde
- landschaftsbestimmende oder ortsbildprägende Bäume oder Baumgruppen
- Bäume mit einem Stammumfang > 2 m
Der Bauernverband kritisiert die neuen Regelungen deutlich. Die Anforderungen stellen einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentum der Landwirte dar, eine fachliche Begründung steht weiter aus.
Allein durch die Einführung des Saumstreifens gehen 3500 ha Ackerland aus der Bewirtschaftung verloren. Durch das seitliche Auswachsen des Knicks wird eine deutlich größere Fläche nicht mehr bewirtschaftbar sein, denn nach dem "Auf-den-Stock-setzen" ist ein seitlicher Rückschnitt erst nach drei Jahren zulässig, danach wiederkehrend erst alle 3 Jahre. Bei starkwüchsigen Knicks wachsen die Äste in diesem 3-jährigen Zeitraum bis zu 2 m seitlich heraus. Des Weiteren wird dies durch den senkrechten Schnitt im Abstand von einem Meter zum Knickwallfuß verschärft.
Neue Regelungen zum seitlichen Einkürzen („Aufputzen“) - ab Knicksaison 1. Oktober 2021
Das Einkürzen der Knickgehölze darf grundsätzlich
- nur im Abstand von 1 m vom Knickwallfuß senkrecht nach oben,
- frühestens drei Jahre nach dem "Auf-den-Stock-setzen" und
- danach nur in mindestens dreijährigem Abstand durchgeführt werden.
ABER... neu für die Praxis ist seit vergangener Knicksaison die Auslegung des MELUND beim seitlichen Einkürzen der Knickgehölze bezüglich des erlaubten Zeitraums:
Demnach darf in den Sommermonaten vom 1. März bis zum 30. September nur noch der letztsaisonale, einjährige Zuwachs der Knickgehölze zurückgeschnitten werden - und zwar nur alle drei Jahre. Das bedeutet, nach Abschneiden dieses letztsaisonalen (einjährigen) Zuwachses in den Sommermonaten gilt dann wieder drei Jahre lang absolutes Schnittverbot. Wichtig: Ein Aufputzen des mehrjährigen Zuwachses in den Wintermonaten (1.10. bis Ende Februar) ist somit innerhalb der kommenden drei Jahre ebenfalls ausgeschlossen.
Wurde in den Sommermonaten kein letztsaisonaler Rückschnitt durchgeführt, so darf der mehrjährige Zuwachs der Gehölze, unter Einhaltung des 1 m-Abstandes zum Knickwallfuß, nur noch von 1. Oktober bis Ende Februar zurückgeschnitten werden und das, wie bisher, alle 3 Jahre.
Diese Vorgaben sind sowohl ordnungsrechtlich als auch CC-rechtlich relevant und können mit empfindlichen Bußgeldern und Prämienkürzungen geahndet werden.
Weitere zu beachtende Vorschriften bei der Knickpflege können diesem BB-Artikel MELUND Knickpflege entnommen werden.
Rechtliche Historie
Seit 1973 ist das Knicknetz in Schleswig-Holstein aufgrund des Landschaftspflegegesetzes bzw. später durch das Landesnaturschutzgesetz auf besonders strikte Weise geschützt.
Die Aufhebung des Knickerlasses am 25.08.2005 wurde von einigen als wichtiger Schritt zur Entbürokratisierung angesehen, von anderen mit großen Befürchtungen des Kahlschlags zur Kenntnis genommen. Dennoch war der Knick auch nach Aufhebung des Knickerlasses durch das Landesnaturschutzgesetz geschützt.
Im Jahr 2007 wurde das Landesnaturschutzgesetz geändert und enthielt fortan keine detaillierten Bewirtschaftungsauflagen zur Knickpflege. Diese vermeintliche Lücke wurde am 21.09.2007 durch die freiwillige Knickpflegevereinbarung zwischen dem Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, dem Landesverband der Lohnunternehmer und dem Bauernverband geschlossen. Mit der Unterzeichnung wurde vereinbart, die maschinelle Knickpflege unter Berücksichtigung der ökologischen Belange fortzuentwickeln. Zu diesem Zweck verständigte man sich auf entsprechende Grundsätze und Empfehlungen.
Aufgrund der Verordnungsermächtigung im geänderten Landesnaturschutzgesetz aus 2007 ist die Biotopverordnung am 22.01.2009 in Kraft getreten. Dadurch hat der Gesetzgeber wieder konkrete Aussagen zur Gestaltung der Knickpflege getroffen. Demnach waren ein senkrechtes Aufputzen bis zum Knickwallfuß und ein fachgerechtes „Auf-den-Stock-Setzen“ etwa alle 10 bis 15 Jahre vom 1. Oktober bis 14. März, verbunden mit einem Überhälter-Management, zulässig. Diese Aussagen waren bereits in der Knickpflegevereinbarung enthalten und die weitergehenden Empfehlungen hatten auch weiterhin Bestand.
Die Knicks werden durch § 21 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24.Juni 2016 als gesetzlich geschützte Biotope definiert und in Zusammenhang mit dem Bundesnaturschutzgesetz (§ 30) ist die Beseitigung eines Biotops verboten. Das gleiche gilt für alle Maßnahmen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung dieser Landschaftsbestandteile führen können. Die Knickschutzvorschriften wurden weitestgehend aus der Biotopverordnung vom 11.06.2013 herausgelöst und in das novellierte Landesnaturschutzgesetz überführt. In der Biotopverordnung erfolgt lediglich die Definition von Knicks.