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Foto: pixabay; Bearbeitung: Dierk Paasch

1. Allgemeine Informationen

Allgemeine Hintergrundinformationen zur Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) in einem Fragen und Antworten-Katalog zusammengestellt.

Allgemeine Informationen finden Sie hier zu folgenden Themen:

Bundesinstitut bestätigt: Keine Gefahr für Verbraucherinnen und Verbraucher

16.07.2021

Das Virus der Afrikanischen Schweinepest (ASP) ist nicht auf den Menschen übertragbar.

Daher ist auch der Verzehr von Lebensmitteln, die von infizierten Tieren stammen, gesundheitlich unbedenklich.

Dies hat das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) in einer Pressemeldung (33/2021) bekannt gegeben. Darin heißt es: "Der Erreger der ASP ist nicht auf den Menschen übertragbar“, sagt Professor Dr. Dr. Andreas Hensel, Präsident des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR). „Weder vom direkten Kontakt mit kranken Tieren noch vom Verzehr von Lebensmitteln, die von infizierten Haus- oder Wildschweinen stammen, geht ein Risiko für die Gesundheit aus.“

Für weitergehende Informationen hat das BfR auf seiner Webseite Fragen und Antworten zur ASP zusammengestellt.

Entwicklung in Mecklenburg-Vorpommern

Mit Meldung vom 02.12.2021 auf die Seite des Landes Mecklenburg-Vorpommern (externer Link) wurde ein weiterer Verdachtsfall gemeldet.

Am 24.11.2021 wurde der erste ASP-Fall bei drei Wildschweinen im Landkreis Ludwigslust-Parchim in Mecklenburg-Vorpommern vom Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) amtlich bestätigt.

Für weitere Einzelheiten "Weiterlesen" auswählen.

Weiterer ASP-Verdacht bei Wildschwein im Landkreis Ludwigslust-Parchim

02.12.2021

Im Landkreis Ludwigslust-Parchim ist ein weiterer Verdachtsfall auf die Afrikanische Schweinepest (ASP) entdeckt worden. Der Fundort des verunfallten Tieres nahe eines ehemaligen Truppenübungsplatzes bei Redlin liegt außerhalb der bisher eingerichteten Kernzone des Restriktionsgebietes und unmittelbar im Grenzgebiet zum Nachbarland Brandenburg. Am 03.12.2021 wurde mit der Einzäunung des betroffenen Gebietes begonnen,

Damit ist auf Seiten von Mecklenburg-Vorpommern nach wie vor ausschließlich der Landkreis Ludwigslust-Parchim von der ASP im Wildschweinbestand betroffen. Minister Backhaus betonte in diesem Zusammenhang, dass es rund um den Ausbruchsherd bei Marnitz bis auf die bislang sechs bestätigen ASP-Fälle derzeit keine weiteren positiven ASP-Nachweise bei Wildschweinen gibt.

Hundestaffel ausgebildet (17.12.2020)

Schleswig-Holstein hat bereits frühzeitig Hundegespanne für die Suche von an ASP verendeten Wildschweinen ausgebildet. Seit dem 17.12.2020 hat Mecklenburg-Vorpommern nun auch zwölf ausgebildete Fallwildsuchhunde. 

Die Gespanne sollen eingesetzt werden, um verendete Tiere aufzuspüren und so helfen, den Ausbruch der ASP frühzeitig zu erkennen und das Einschleppen des ASP-Virus in gesunde Bestände zu verhindern. Nur wenige Bundesländer verfügen bereits über eigene Kontingente. Deshalb bilden einige Bundesländer eigene Suchhundegespanne aus und greifen dabei auf die Erfahrung aus Schleswig-Holstein zurück. Mehr Informationen zur Hundestaffel Schleswig-Holsteins finden Sie hier.

Zaunbau fertiggestellt (30.11.2020)

In einer Pressemitteilung des Landes Mecklenburg-Vorpommern heißt es, der ASP-Zaun entlang der deutsch-polnischen Grenze sei fertiggestellt. Der Zaun zieht sich entlang der Grenze zu Polen auf 63 km und wurde für 5 Jahre errichtet. Er soll eine Eintrag nach Mecklenburg-Vorpommern durch Wildwechsel verhindern.

Zugleich will das Land die Wildschweinbejagung intensivieren. Die Jagd sei ein weiterer wesentlicher Faktor im Kampf gegen die ASP.  Die Aufwandsentschädigung für erlegte Wildscheine wurde deshalb erhöht. Ab dem 1.12.2020 erhält man statt bisher 25€ zukünftig 50 € pro erlegtem Stück Schwarzwild. Intensive Drückjagden laufen seit Anfang November. Die zurückliegende Rekordstrecke von rund 96.000 Stück Schwarzwild im Jagdjahr 2019/20 zeige, dass die grüne Zunft dies auch erkannt und angenommen habe, heißt es in der Pressemeldung.

Bislang ist im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern noch kein Fall der ASP festgestellt worden.

Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung

Oberstes Ziel ist es, die Tierseuche auf ein möglichst kleines Gebiet einzudämmen.

In Brandenburg sind vier Landkreise betroffen: Oder-Spree, Spree-Neiße, Dahme-Spreewald und Märkisch-Oderland. Die dort angeordneten Maßnahmen ergeben sich aus der Schweinepest-Verordnung. Auch das Stadtgebeit der Kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) ist mittlerweile mit einbezogen.

Im Freistaat Sachsen sind im Landkreis Görlitz Maßnahmen eingeleitet worden.

 Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere:

  • Absperrung eines bestimmten Gebietes mit einem Radius von circa 20 Kilometern
  • Jagdverbot für alle Tierarten, um möglicherweise infiziertes Schwarzwild nicht unnötig aufzuschrecken
  • Beschränkung/Verbot Nutzung landwirtschaftlicher Flächen, z.B. Ernteverbot von Mais
  • Intensive Fallwildsuche, Bergung und Beseitigung aller Wildschweinkadavern
  • Überprüfung der schweinehaltenden Betriebe hinsichtlich der Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen

Die konkreten Beschränkungen werden auf Ebene der regional zuständigen Behörden getroffen.

Mittlerweile laufen die Vorbereitungen für die Einzäunung einer „Weißen Zone“ mit einem 5 km tiefen Streifen um das erste Kerngebiet im Landkreis Spree-Neiße. Diese Weiße Zone wird mit festen, schwarzwildsicheren Zäunen gesichert. Ziel ist es die Wildschweinepopulation innerhalb der Zone stark zu reduzieren. 

Restriktionszonen zur Seuchenbekämpfung

Im Gesetzestext heißt es, dass im Falle eines ASP-Ausbruchs bei Wildschweinen unterschiedliche Gebiete eingerichtet werden:

Um die Abschuss- oder Fundstelle des infizierten Wildschweins wird ein gefährdetes Gebiet eingerichtet. Für das gefährdete Gebiet wird ein Radius von 15 km um die Abschuss- oder Fundstelle des Wildschweins empfohlen.

Innerhalb des gefährdeten Gebietes kann ein zusätzliches "Kerngebiet" eingerichtet werden, in dem weitere Maßnahmen angeordnet werden können.

Das gefährdete Gebiet wird von der Pufferzone umgeben. Für die Pufferzone wird ein Radius von weiteren 15 km empfohlen. 

Die Größen der Restriktionszonen werden risikobasiert unter Berücksichtigung der möglichen Weiterverbreitung des Erregers, der Wildschweinpopulation, der Tierbewegungen, der natürlichen Grenzen sowie der Überwachungsmöglichkeiten durch die zuständige Behörde eingerichtet. Sie können daher auch größer oder kleiner ausfallen.

Errichtung eines festen Zauns 

Das Land Brandenburg hat angekündigt an in 2020 rund sechs Millionen Euro für den Bau von festen Wildschutzzäunen zur Verfügung zu stellen. Nach einer Pressemeldung vom 08.01.2021 bestehen Wildschutzzäune sowohl um Kerngebiete herum als auch entlang der deutsch-polnischen Grenze. Beispielsweise wurden entlang der Grenze in Mecklenburg-Vorpommern 63 Kilometer, in Brandenburg 127 km Kilometer und in Sachsen 56 Kilometer aufgestellt. Vorläufige mobile Elektrozäune werden sukzessive durch feste Zäune ersetzt. Die Errichtung eines festen Zaunes wird als erforderliche Maßnahme zur Bekämpfung und Eindämmung der ASP vor Ort angesehen und hat sich auch in anderen Mitgliedsstaaten wie Tschechien und Belgien als sinnvoll erwiesen. 

Auch Mecklenburg-Vorpommern und Bayern errichten Zäune entlang kritischer Regionen.

Errichtung einer "Weißen Zone" 

Daneben wurde in Brandenburg auch eine weitere sogenannte "Weiße Zone" eingerichtet. In diesem umzäunten Gebiet soll die Wildschweinpopulation so weit wie möglich reduziert werden, um den Kreislauf von Infektion-Verenden-Neuinfektion in der Wildschweinpopulation zu durchbrechen und damit eine weitere Ausbreitung des Seuchengeschehens zu verhindern. Mittlerweile ist die Möglichkeit dieser Maßnahme durch gesetzliche Regelungen verstetigt worden, sodass eine Entnahme von Wildschweinen in diesem Gebiet dauerhaft möglich ist. 

Hundestaffeln unterstützen bei der Fallwildsuche

Intensive Fallwildsuche

Um den Fortgang der ASP einzugrenzen muss das verendete Wildschwein gefunden werden. Nur so kann die Verbreitung des ASP-Virus dauerhaft sichergestellt werden. Denn der Virus kann sehr lange in der Umwelt überdauern. So ist es möglich, dass sich an der Stelle, an der ein ASP-infiziertes Wildschwein verendet ist, noch Monate später ein gesundes Wildschwein den Virus wieder aufnimmt und sich ansteckt. Das macht die Bekämpfung der ASP in der Wildschweinpopulation so schwierig und die Bergung von Schwarzwildkadavern so wichtig.

Hundestaffel aus SH unterstützt

In Zukunft werden ASP-Suchhunde-Teams für die Schwarzwild-Fallwildsuche eine wichtige Rolle übernehmen. In Schleswig-Holstein gibt es inzwischen mehrere Gespanne mit Suchhunden, die speziell dafür ausgebildet wurden. Das Land Schleswig-Holstein hat diese Ausbildung zum Zwecke der Seuchenvorsorge mitfinantiert.

Die ausgebildeten Hundeführer aus Schleswig-Holstein sind in den letzten Wochen bereits drei mal in der betroffenen Region in Brandenburg zum Einsatz gekommen und haben dort bei der Fallwildsuche wichtige Unterstützung geleistet. Die Gespanne wurden in der Pufferzone tätig, um in Erfahrung zu bringen, ob sich die Seuche über die Kernzone hinaus ausbreitet. Beim Einsatz in der vorigen Woche habe man kein verendetes Schwarzwild gefunden.

Die Sorge, die Suchhunde könnten das ASP-Virus nach Schleswig-Holstein eintragen, besteht nicht. Mensch, Tier, Gerätschaften und Fahrzeuge werden nach dem Einsatz im Seuchengebiet sehr sorgfältig gereinigt und desinfiziert.

Mehr über die Hundestaffel

Im Film

Spendenkonto

Die Hundestaffel ist gut ausgestattet mit Sauenschutzwesten für Hunde, Schutzhosen für Hundeführer sowie Ortungsgeräten für die Hunde. Auch ist im Fall des Seuchenausbruchs in Schleswig-Holstein weitere Unterstützung durch das Land Schleswig-Holstein zugesagt worden.

Dennoch benötigt die Hundestaffel bei Ihren einsetzen in Brandenburg für eine bessere Versorgung der Hunde einen Pkw-Anhänger, der nicht nur vier Ruheplätze für Hunde, sondern auch eine Stromversorgung zum Aufladen der Ortungsgeräte vorhält.

Ein Spendenkonto wurde vom Bauernverband Schleswig-Holstein eingerichtet.

IBAN: DE76 2169 0020 0105 8020 08

Verwendungszweck: ASP

Biosicherheitsmaßnahmen auf den landwirtschaftliche Betrieben prüfen

20.07.2021

Da es voraussichtlich auf absehbare Zeit keinen Impfstoff gegen die ASP geben wird, bleibt für alle Betriebe nur eine konsequente Hygiene, um sich zu schützen. Beachten Sie die Vorgaben der Schweinehaltungshygieneverordnung und sprechen Sie Ihren Tierarzt oder Ihr Veterinäramt darauf an! Das MELUND hat zudem ein Merkblatt für Schweinehalter erstellt, in dem die wesentlichen Dinge zusammengefasst sind.

Wichtige Aspekte sind dabei:

  • Der Personenverkehr innerhalb eines Schweinebestandes ist zu kontrollieren und auf ein Minimum zu reduzieren.
  • Externer Fahrzeugverkehr sollte nach Möglichkeit die Betriebswege nicht kreuzen, um so eine Seuchenverschleppung zu verhindern.
  • Weiterhin ist die Einfriedung des Betriebsgeländes der Schweinehaltung notwendig, um das Eindringen von Wildschweinen zu verhindern. Insbesondere Freilandhaltungen müssen penibel auf doppelte Einzäunung achten und sich bereits jetzt Gedanken machen, wo die Schweine im Seuchenfall aufgestallt werden können.
  • Weiter ist zu beachten, dass die Kadaver in einem geschlossenen, fugendichten Behälter oder sonstigen geeigneten Einrichtungen, wie unter einer Bodenplatte oder in einem abschließbaren Raum gelagert werden. Die Kadaver sind gegen unbefugten Zugriff und gegen das Eindringen von Schadnagern mittels Container oder Haube zu sichern.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des MELUND.

ASP-Risiko-Ampel

20.07.2021

Die ASP-Risikoampel bietet Schweinehaltern die Möglichkeit, das Eintragsrisiko der ASP für den eigenen Betrieb einzuschätzen. Darüber hinaus soll die Ampel dabei unterstützen, ein betriebsindividuelles Biosicherheitskonzept zu erstellen.

Das Online-Tool wurde von der Universität Vechta mit weiteren Beteiligten erarbeitet. Sie finden die Webseite der ASP-Risikoampel hier.

Flyer des BMEL über Hygienemaßnahmen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat einen Flyer erstellt, um den Schweinehaltern schnell und einfach die wichtigsten Punkte der Hygienemaßnahmen auf einem Betrieb mit Schweinehaltung noch einmal zu veranschaulichen.

Den Flyer "Schutz vor Tierseuchen - was Landwirte tun können" finden Sie hier.

Checkliste für Schweinehalter

Zudem hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) eine Checkliste für Schweinehalter erstellt, mit der die Betriebsleiter das bestehende Biosicherheitskonzept in den eigenen Schweinehaltungen auf mögliche Lücken prüfen können. Besonderes Augenmerk gilt dabei insbesondere dem Lagerplatz für die Tierkörperbeseitigung.

Die Checkliste zur Vermeidung der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Schweine haltende Betriebe kann hier heruntergeladen werden.

Weitere Informationen, was Landwirte vorbeugend tun können, sind auf der Webseite des MELUND.

Weitere Checklisten der Wirtschaft finden sie hier.

EU-Vorgaben zur Bekämpfung der Schweinepest (DVO (EU) 2021/605)

21.04.2021

Seit dem 21. April 2021 gilt eine neue EU-Durchführungsverordnung zur Bekämpfung der Schweinepest (DVO (EU) 2021/605). 

Welche Verbringungsvorschriften für Schweine sich aus der neuen Durchführungsverordnung im Einzelnen ergeben ist dabei abhängig davon, was die zuständigen Behörden in den von ASP betroffenen Regionen hinsichtlich der Verbringung von Schweinen anordnen und auch, ob der Betrieb, der Schweine aus der betroffenen Region verbringen will die Voraussetzungen für eine mögliche Ausnahme erfüllt. 

Der DBV hatte sich gemeinsam mit dem BMEL im Rahmen des europäischen Gesetzgebungsverfahrens intensiv eingebracht. Insbesondere ging es darum, dass das in Schleswig-Holstein eingeführte Verfahren zur Intensivierung der ASP-Früherkennung (ASP-Früherkennungsprogramm) auch in der neuen Durchführungsverordnung abzubilden. Dies war zunächst nicht vorgesehen. Nach den jüngsten Meldungen konnte dieses Ziel, wie auch einige andere Anliegen, erreicht werden.

Das ASP-Früherkennungsprogramm ist insbesondere deshalb von besonderer Bedeutung, weil es eine Ausnahmegenehmigung für die Verbringungen von Schweinen aus einem Betrieb, der in einem ASP-Restriktionsgebiet gelegen ist, erleichtert.  Es stellt aber auch einen Teil der ASP-Vorsorgemaßnahmen dar.

Mehr zum ASP-Früherkennungsprogramm in Schleswig-Holstein und der Fördermöglichkeit bei Teilnahme bis zum 30.04.2021 erfahren Sie hier.

Weitere Einzelheiten zu den Verbringungsregelungen können hier (Übersicht der Verbringung nach AHL vom LAVES, Stand 04/2021) und hier (Weitere Darstellung der Verbringungsmöglichkeiten vom LAVES, Stand 06/2021) nachgelesen werden.

Programm der ASP-Früherkennung

Um im Seuchenfall das Verbringen von Schweinen zu erleichtern, wurde in Schleswig-Holstein das Verfahren zur Intensivierung der ASP-Früherkennung eingeführt. Es ermöglicht Schweinehaltern jetzt schon für den Seuchenfall vorzubeugen.

Im Falle des Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen sieht die Schweinepest-Verordnung vor, dass das Verbringen von lebenden Schweinen aus betroffenen Regionen nur nach behördlicher Genehmigung und unter erschwerten Bedingungen möglich ist. Um im Seuchenfall das Verbringen von Schweinen zu erleichtern, wurde in Schleswig-Holstein das Verfahren zur Intensivierung der ASP-Früherkennung eingeführt. 

Durch die Teilnahme am Verfahren können Betriebe einen sogenannten „Status“ im Seuchenfall erlangen. Dieser ermöglicht ihnen das Verbringen von Schweinen aus dem Restriktionsgebiet unter erleichterten Bedingungen und ohne aufwendige und kostenintensive Blutuntersuchungen der zu verbringenden Einzeltiere.

Das Verfahren ist vor allem für schweinehaltende Betriebe interessant, die regelmäßig Schweine aus ihrem Bestand verbringen.

Betriebe, die am Verfahren teilnehmen möchten, sollten sich an ihr zuständiges Veterinäramt wenden.

Vorteil bei Ertragsschadenversicherung - Selbstbehalt wird halbiert

Die R+V-Versicherung hat ihre Kunden der Ertragsschadenversicherung Schwein dazu motiviert, an einem ASP-Früherkennungsprogramm teilzunehmen, sofern es in ihren Regionen angeboten wird. Für Teilnehmer an diesen Verfahren, die darüber die Voraussetzung des Status „ASP-frei“ erhalten haben, wird im Fall des Schadensereignisses infolge eines ASP-Ausbruchs im Wildschweinebestand der vereinbarte Selbstbehalt (SB) halbiert, so die R+V in einem aktuellen Schreiben. Insofern scheinen auch die Versicherungen die Bedeutung des ASP-Früherkennungsprogramms erkannt zu haben. Wünschenswert wäre, wenn auch weitere Versicherungsanbieter diesem Schritt folgen würden.

3. Weitergehende Informationen

Im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Bekämpfung der ASP tauchen immer wieder Verständnisfragen auf, die wir hier zu beantworten versuchen.

Folgende Aspekte finden Sie hier erläutert:

Wenn Sie weitergehende Fragen haben oder Ihre Fragestellung hier nicht beantwortet wird, stehen Ihnen die Geschäftsstellen der Kreisbauernverbände für Rückfragen zur Verfügung.

Verbringungsmöglichkeiten im Falle eines Seuchenausbruchs

Bereits im Dezember 2017 wurde ein Muster-Krisenhandbuch der Fleischwirtschaft herausgegeben. Zwischenzeitlich liegt eine aktuell überarbeitete Fassung des Handbuchs vor. Dieses Handbuch soll u.a. den landwirtschaftlichen Schweinebetrieben die Möglichkeit geben, sich über die Herausforderungen eines Seuchenausbruchs rechtzeitig zu informieren und sich darauf einzustellen. Insbesondere dürfte für diese Betriebe interessant sein, welche Verbringungsmöglichkeiten im Falle eines Seuchenausbruchs noch bestehen.

Diese ergeben sich insbesondere aus den „Flowcharts“ am Ende des Handbuchs (Seite 37 ff.).

Das Muster-Krisenhandbuch finden Sie hier.

Weitere Krisenhandbücher der Wirtschaft finden sie hier.

Weitere Einzelheiten zu den Verbringungsregelungen können hier (Übersicht der Verbringung nach AHL vom LAVES, Stand 04/2021) und hier (Weitere Darstellung der Verbringungsmöglichkeiten vom LAVES, Stand 06/2021) nachgelesen werden.

Milchabholung im Falle des Seuchenausbruchs

Sämtliche Maßnahmen, die im Fall der Feststellung eines Ausbruchs der ASP bei Wildschweinen angeordnet werden, dienen der Vermeidung der Ausbreitung des Erregers im Wildtierbestand und einer weiteren Verbreitung des Erregers auf Hausschweine. Dennoch kann ein Ausbruch der ASP auch Auswirkungen auf die Betriebsabläufe von Milchviehbetrieben haben, insbesondere durch Schutzmaßnahmen der Schweinepest-Verordnung (SchwPestV), die im Fall eines Ausbruchs der ASP zur Anwendung kommen. Daher können Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung insbesondere gemischte Betriebe mit Rindern und Schweinen treffen.

Vor diesem Hintergrund hat der Bauernverband Schleswig-Holstein gemeinsam mit dem MELUND, der MEV und dem Genossenschaftsverband eine Maßnahmenübersicht ausgearbeitet, die auf die Situation für Milchviehbetriebe im Ausbruchsfall genauer eingeht. Diese Übersicht ist auch den Meiereien in Schleswig-Holstein zu Verfügung gestellt worden. 

Sie finden die Übersicht hier.

Arbeitnehmer informieren

Infoblatt für Saisonarbeitskräfte in mehreren Sprachen

Um ausländische Mitarbeiter bzw. Saisonkräfte über die Gefahren der ASP und die erforderlichen Vorsichts- und Hygienemaßahmen zu informieren, hat der DBV zusammen mit dem Gesamtverband der Deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände sein ASP-Infoblatt überarbeitet undneu aufgelegt. Die eingefügten Piktogramme sollen zum einen die Aufmerksamkeit für den Inhalt des Schreibens wecken, zum anderen die wichtigsten Verhaltensregeln auf den ersten Blick erkenntlich machen.

Das ASP-Informationsblatt steht in den Sprachen Deutsch, Bulgarisch, Kroatisch, Polnisch, Rumänisch, Ungarisch, Ukrainisch zur Verfügung und steht auf der DBV-Homepage zum Download bereit.

Keine Schweinefleischerzeugnisse wegwerfen

Die Ausbreitung der ASP über große Distanzen lässt darauf schließen, dass die Verbreitung des Virus mit großer Wahrscheinlichkeit auch durch den Menschen verursacht wurde.

Es wird daher eindringlich vor dem Mitbringen von Schweine- oder Wildschweinefleisch aus betroffenen Gebieten gewarnt. Das ASP-Virus ist extrem lange in der Umwelt haltbar, vor allem in Blut und Fleischprodukten. Eine Verschleppung des ASP-Virus kann daher über Speisereste erfolgen, die von infizierten Haus- oder Wildschweinen stammen.

 

Glück im Unglück im Dezember: Zollfahnder in Hessen konnten bei einer Fahrzeugkontrolle eines rumänischen Kleinlasters Fleischprodukte sicherstellen, die teilweise den ASP-Erreger enthielten. 

Zur Information ausländischer Arbeitskräfte sind zudem auch Merkblätter in unterschiedlichen Sprachen auf der Webseite des MELUND eingestellt.

Für den Menschen ist der Verzehr solcher Produkte völlig ungefährlich. Ein weiterer Eintrag der ASP in die Wildschweinpopulation, zum Beispiel durch unachtsam weggeworfene Speisereste, die das Virus enthalten, wäre aber fatal. Die Erfahrungen an der deutsch-polnischen Grenze zeigen auf, was für eine gewaltige Herausforderung die Bekämpfung der Tierseuche darstellt.

Erstattungsansprüche bei Ernte- und Nutzungsverboten

Bei Ausbruch der ASP in Schleswig-Holstein kann es zu einem Ernte- und Nutzungsverbot von land- und forstwirtschaftlichen Flächen kommen. In diesem Fall kommen Erstattungsmöglichkeiten der Flächeneigentümer und Besitzer in Betracht.

Nach dem Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) steht dem Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks bei Beschränkung der Nutzung ein Erstattungsanspruch nach „den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer“ zu.

Entschädigungsregelungen für Schleswig-Holstein weiter nicht in Sicht

Am 27.10.2020 hatte das Land Brandenburg eine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Entschädigung nach dem TierGesG veröffentlicht. Demnächst sollen erste Gelder an die betroffenen Landwirte fließen. Eine entsprechende Regelung liegt für Schleswig-Holstein noch nicht vor.

Im Austausch mit dem MELUND, den Kreisveterinären und dem Bauernverband wurde erörtert, dass mit dem Verweis auf die "landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer" die § 221 Landesverwaltungsgesetz (LVwG SH) in Verbindung mit § 223 LVwG SH gemeint sind. Dieser stellt einen echten Erstattungsanspruch dar. Es handelt sich also nicht um Beihilfen oder Leistungen des Tierseuchenfonds.

Im Rahmen der Berechnung der Anspruchshöhe dürften aber nicht nur "Deckungsbeiträge" relevant werden, wie vielfach in Pressemeldungen zu diesem Thema zu lesen war. Vielmehr wird auf den tatsächlich nachweisbaren Schaden bezogen auf die jeweilige Fläche, den jeweiligen Bewirtschaftungszeitpunkt und die Dauer der Einschränkung abzustellen sein.

Mittlerweile liegt auch ein Konzeptvorschlag für eine bundeseinheitliche Ausgestaltung von Verfahren zur Ermittlung von Entschädigungen für Nutzungsverbote oder -beschränkungen land- oder forstwirtschaftlicher Flächen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest vor. Dieses Konzept soll auf Bund-Länder-Ebene weiter diskutiert werden, um eine bundeseinheitliche Regelung zu erreichen. Die Ergebnisse dieser Gespräche dürften auch Einfluss auf die Entschädigungsregelungen für Schleswig-Holstein haben.

Mit Einzelfragen wenden Sie sich gern an die Geschäftsstellen der Kreisbauernverbände.

Nutzungsverbote von Getreide und Futterkomponenten - Regelungen zu Gras, Heu und Stroh

Im Hinblick auf den Einsatz Gras, Heu und Stroh im Falle des Ausbruchs der ASP bei Wildschweinen enthält die Schweinepest-Verordnung eine einschränkende Regelung für Schweinehaltungen. Danach darf Gras, Heu und Stroh, das im gefährdeten Gebiet gewonnen worden ist, nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden.

Die gesetzliche Vorgabe enthält aber auch eine Ausnahme. Gras, Heu und Stroh, welches früher als sechs Monate vor dem Ausbruch der ASP beim Wildschwein in einer betroffenen Region gewonnen worden ist und zudem noch vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder einer Hitzebehandlung unterzogen wurde, darf verwendet werden.

Einsatz nur bei Schweinen untersagt

Die Einschränkung für die Nutzung von Heu, Gras und Stroh bezieht sich lediglich auf die Verwendung bei Schweinen. Alle anderen Tiere dürfen mit diesen Komponenten weiterhin gefüttert werden. Alle nicht genannten Komponenten wie Mais und Getreide können uneingeschränkt weiter genutzt werden. Dies bedeutet aber auch, dass Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, die für die Verwendung bei Schweinen bestimmt sind, vor Wildschweinen sicher gelagert werden sollten.

Die eingeschränkte Nutzbarkeit von Gras, Heu und Stroh gilt nur für den Fall des ASP-Auftretens beim Wildschwein. Im Falle eines Ausbruchs der ASP in einem Hausschweinebestand kommt diese Nutzungseinschränkung nicht zur Anwendung.

Anordnung für Restriktionszonen

Im Gesetzestext heißt es, dass die Anordnung im „gefährdeten Gebiet“ erfolgen kann. Die Nutzungseinschränkung für Gras, Heu und Stroh kann zudem durch entsprechende Anordnung der zuständigen Behörde auf die sogenannte Pufferzone ausgedehnt werden.

Diese räumlichen Begriffe beziehen sich auf die unterschiedlichen Gebiete, die im Falle eines ASP-Ausbruchs bei Wildschweinen eingerichtet werden (siehe hier).

Keine Einschränkungen bei Getreide

Der Einsatz von Getreide oder Futtermais in der Schweinehaltung unterliegt hingegen keinen gesetzlichen Einschränkungen. Von einer zunächst beabsichtigten Aufnahme von Getreide in gesetzliche Regelung der Schweinepest-Verordnung wurde abgesehen.

Dennoch sollte die Fütterung von Getreide aus einem gefährdeten Gebiet über hofeigene Futtermischanlagen unterbleiben, auch wenn es gesetzlich grundsätzlich zulässig ist. Ein solcher Schritt erscheint vor dem Hintergrund der betrieblichen Vorsorge sinnvoll, um diesem „hypothetischen Eintragsrisikos“ zu begegnen. Die ASP wird in allererster Linie durch direkten Kontakt mit infiziertem Material– vor allem Blut – übertragen. Dennoch sollten Landwirte mit Schweinehaltung und eigener Futtermittelproduktion durch betriebseigene Futtermischanlagen Getreide aus einem „gefährdeten Gebiet“ (weder von eigenen Flächen noch von Flächen Dritter) nicht für die hofeigene Futtermischanlage verwenden. Auch im Hinblick auf mögliche Erstattungsansprüche erscheint dies sinnvoll.

4. Informationen für Jägerinnen und Jäger in Schleswig-Holstein

Tierfundkataster (www.tierfund-kataster.de)

Alle Jägerinnen und Jäger, Landwirte, Forstleute und Erholungssuchende sind zu erhöhter Aufmerksamkeit aufgerufen:

Wildschweinkadaver sollten in jedem Fall dem zuständigen Veterinäramt oder über den Notruf gemeldet werden. Tote Wildschweine, die über die App des Tierfund-Katasters (www.tierfund-kataster.de) gemeldet werden, erreichen direkt das FLI und gehen von dort an das zuständige Veterinäramt. Ein Kadaver sollte in jedem Fall gesichert werden.

Das weitere Vorgehen sollte bei einem Fund mit dem Veterinäramt abgestimmt werden: Das ASP-Virus überlebt selbst im Schlamm eines Radkastens über 100 Tage – das Verbreitungsrisiko ist entsprechend groß. Ein Transport ist nur in dichten Spezialbehältern sicher. Kleidung, Schuhe und weitere Gegenstände sollten nach Kontakt mit verdächtigen Kadavern desinfiziert werden.

Bewegungsjagden auch in Corona-Zeiten erlaubt

Die Landesregierung ist der von mehreren Verbänden, darunter dem Landesjagdverband und dem Bauernverband Schleswig-Holstein, erhobenen Forderung nach Zulassung von Gesellschafts- und Bewegungsjagden in der neuen Corona-Verordnung nachgekommen. Zwar ist eine ausdrückliche Regelung dazu im Verordnungstext nicht enthalten. Aus der Begründung zur Verordnung ergibt sich aber eindeutig, dass die Jagd auf Schalenwild im Hinblick auf die Afrikanische Schweinepest und die Verminderung von Wildschäden in Land- und Forstwirtschaft der öffentlichen Sicherheit dient und deshalb unter die entsprechende Ausnahmevorschrift fällt.

Der Landesjagdverband, der Bauernverband, der Waldbesitzerverband, der Arbeitskreis Jagdgenossenschaften und Eigenjagden, die Landesforsten (AöR) und die Familienbetriebe Land und Forst in Schleswig-Holstein hatten mit einem Positionspapier die Landesregierung zu diesem Schritt aufgefordert. Hinweise und Empfehlungen für die Durchführung von Bewegungs- und Gesellschaftsjagden unter Corona-Bedingungen finden Sie auf der Webseite des Landesjagdverbandes Schleswig-Holstein e.V.

DBV und DJV rufen zur Bejagung auf

Der Deutsche Jagdverband (DJV) und der Deutsche Bauernverband (DBV) halten es für notwendig, durch intensive Bejagung die Bestände von Wildschweinen weitestgehend zu reduzieren. Landwirte müssen die konsequente Bejagung von Schwarzwild mit Hilfe von hierfür angelegten Bejagungsschneisen unterstützen. Dies sei zur Vermeidung einer Ausbreitung der ASP in Deutschland erforderlich.

Bauernverband Schleswig-Holstein