Erfolg für rinderhaltende Betriebe in SH
Natürliche Schwimmschicht bei Rindergüllebehältern in Schleswig-Holstein anerkannt
Rendsburg, 30.07.2025 (bvsh_msch). „Mit dieser Anerkennung haben wir für die rinderhaltenden Betriebe in Schleswig-Holstein einen messbaren Erfolg errungen,“ freut sich die Rechtsanwältin Lena Preißler-Jebe vom Bauernverband Schleswig-Holstein. „Auf die Betriebe wäre theoretisch eine Investition von rund 50.000 bis 100.000 Euro für eine Abdeckung der Güllebehälter zugekommen. Dies konnten wir durch intensive Verhandlungen mit den Verantwortlichen des Umweltministeriums (MEKUN) abwenden.“
Hintergrund: Betriebe, die unter die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) fallen, müssen in Zukunft ihre Güllebehälter so abdecken, dass mindestens 85 % der Geruchs- und Ammoniakemissionen reduziert werden. Diese Vorgabe stammt aus den technischen Regeln für Luft (TA Luft). Bisher gab es Diskussionen darüber, ob bei Rindergülle auch die natürliche feste Schicht, die sich auf der Gülle bildet, ausreicht, um diese Emissionsminderung zu erreichen. Diese Schicht nennt sich „Schwimmschicht“. Forschungen des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie haben gezeigt, dass diese Schwimmschicht bei bestimmten Managementmethoden tatsächlich eine Reduktion der Emissionen um 85 % oder sogar mehr bewirken kann. Das bedeutet, dass die natürliche Schicht in manchen Fällen ausreicht, um die Vorgaben zu erfüllen. Das Umweltministerium (MEKUN) wird daher per Erlass anerkennen, dass diese natürliche Schwimmschicht bei bestehenden Betrieben mit Rinderhaltung als Maßnahme zur Emissionsminderung gilt. Für neue Anlagen gilt das jedoch nicht: Hier müssen Betreiber weiterhin eine Abdeckung wie ein Zeltdach oder eine Schwimmfolie verwenden. Wichtig ist, dass die Schwimmschicht mindestens 10 cm dick ist, nur zweimal im Jahr aufgerührt werden darf und die Gülle so eingeleitet wird, dass sie unter der Schwimmschicht bleibt. Außerdem muss die Abdeckung monatlich dokumentiert werden. Falls nötig, kann auch Stroh oder Häcksel als zusätzliche Abdeckung verwendet werden. Sobald der Erlass bekannt gegeben wird, wird das Landesamt für Umwelt (LfU) die betroffenen Rinderbetriebe darüber informieren.