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Tiertransporte in Drittländer stehen auf dem Prüfstand, Foto: Spedition Hefter

Landwirtschaftsminister Jan Philipp Albrecht (Grüne) hat am Freitag, 22. März einen unbefristeten Erlass zum Vorgehen bei Tiertransporten sowie Forderungen an die Bundesregierung vorgestellt, die nun in die Agrarministerkonferenz eingebracht werden.

Der Erlass besagt, dass auf den Transportrouten nach Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Irak, Iran, Kasachstan, Kirgistan, Libanon, Libyen, Marokko, Syrien, Tadschikistan, Türkei, Tunesien, Turkmenistan und Usbekistan erhebliche Verstöße gegen den Tierschutz zu befürchten sind und Transporte insbesondere in diese Staaten nur dann genehmigt werden dürfen, wenn zur Überzeugung der Behörde vor allem die folgenden Anforderungen erfüllt sind: Die Führung eines Fahrtenbuchs bis zum Bestimmungsort unabhängig vom Zielland, eine sichergestellte Kontrollmöglichkeit während der Beförderung, eine konsequente Überprüfungen der Fahrtenbücher nach dem Transport, die umfassende Gewährung des Zugangs zu elektronischen Daten, eine Kontrolle der Temperaturen, Notfallpläne sowie die Verifizierung von Versorgungsstationen in Drittländern. Zudem wird die Überprüfung und umgehende Meldung von Hinweisen auf mögliche Verstöße beim Transport oder bei einer Umlade- oder Entladestation über tierschutzwidrige Bedingungen an eine zentrale Meldestelle angeordnet, um die zügige Information der Veterinärinnen und Veterinäre sicher zu stellen und die Kriterien laufend anpassen zu können.

"Mit diesen detaillierten Anweisungen geben wir den Kreisveterinärinnen und -veterinären die nötige Sicherheit bei der Entscheidung über die Genehmigung von Tiertransporten und der Erteilung von Vorlaufattesten", sagte der Minister und erklärte "Der Schutz von Tieren hat für die Landesregierung Schleswig-Holstein auch und gerade bei Transporten in die benannten Drittstaaten einen herausgehobenen Stellenwert. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, die Einhaltung der geltenden Bestimmungen des Tierschutzes sowie die Anforderungen an entsprechende Tiertransporte zu garantieren. Transporte dürfen nicht genehmigt werden, wenn diese Anforderungen nicht nachgewiesen werden oder gar konkrete Hinweise auf tierquälerische Bedingungen vorliegen."

Zur möglichen Strafbarkeit der Amtsveterinärinnen und -veterinäre veröffentlichte das Umweltministerium ein zusätzliches Schreiben an die Kreise und stellt klar, dass nach Rechtsauffassung des Ministeriums im Regelfall keine Strafbarkeit wegen einer Beihilfe zu einem Vergehen nach § 17 TierSchG i.V.m. § 27 Absatz 1 StGB vorliegt, wenn Amtstierärztinnen und Amtstierärzte ein Vorlaufattest oder eine Genehmigung im Rahmen langer grenzüberschreitenden Beförderungen in Drittländer erteilen. Allerdings, erklärte Minister Albrecht weiter: "Wenn Amtsveterinärinnen und -veterinäre konkrete Erkenntnisse über mögliche tierquälerische Handlungen im Zusammenhang mit einem von ihnen zu genehmigenden Transport haben und deren Begehung mit hoher Wahrscheinlichkeit befürchten müssen, ist die Transportgenehmigung zu verweigern."

Das Ministerium empfiehlt darüber hinaus, die tierschutzrechtlichen Aspekte, insbesondere tierschutzrechtliche Risikofaktoren, die im Zusammenhang mit einer Abfertigung erwogen werden, aktenkundig zu machen. Dieses trüge maßgeblich zur Nachvollziehbarkeit der behördlichen Entscheidung und zur Rechtssicherheit für die Amtstierärztinnen und Amtstierärzte bei.

Bauernverband Schleswig-Holstein