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26. April 2024

Beschäftigung von Schülern und Studenten

Ferienjobs sind für Schüler und Studenten eine attraktive Methode, Geld zu verdienen. Für Arbeitgeber bietet es die Möglichkeit, aufgrund des Urlaubs der Stammbelegschaft entstehende Arbeitszeitengpässe in den Ferienzeiten zumindest teilweise auszugleichen.

Bei der Beschäftigung von Ferienjobbern, insbesondere von Schülern, sind einige gesetzliche Regelungen zu beachten und einzuhalten. Hierfür hat der Gesamtarbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft e. V. (GLFA) ein Informationsblatt erstellt, das einen Überblick über die wichtigsten Regelungen gibt und zur Unterstützung bei der Beschäftigung von Ferienjobbern gedacht ist. Dieses Infoblatt finden Sie hier.

 

 

24. April 2024

Verlängerte Erlaubnisse für ukrainische Geflüchtete

Bereits im Dezember 2023 hatte das Bundesinnenministerium (BMI) durch Rechtsverordnung festgelegt, dass die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine nach dem Aufenthaltsgesetz bis zum 4. März 2025 fortgelten.

Damit wurde der Schutz dieser Menschen vom 4.März 2024 an um ein Kalenderjahr verlängert.

 

Es war beschlossen worden, dass die Verlängerung automatisch gelten und Betroffene keinen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltsstatus stellen müssten. Zu dieser automatischen Fortgeltung des Status gab es in der Vergangenheit bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern Missverständnisse, so dass das BMI ein Informationsschreiben für die Wirtschaftsverbände verfasst hat. Hierin wird noch einmal klargestellt,

• dass der Aufenthaltsstatus sich automatisch verlängert,

• dass kein zusätzlicher Besuch in der Ausländerbehörde erforderlich ist und

• dass auch eine erteilte Arbeitserlaubnis automatisch weitergilt.

Darüber hinaus sind diese Erlaubnisse auch ohne aktualisierten elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) gültig. Eine Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung dieser Personen ist somit auch ohne Neuausstellung eines eAT möglich.

Noch einmal klargestellt wird auch, dass geflüchtete Menschen aus der Ukraine unmittelbar beschäftigt werden dürfen, und ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung nicht erst erlaubt werden muss, sondern vom ersten Aufenthaltstag an möglich ist.

 

Weiterhin informiert das BMI über die Bemühungen der Bundesregierung, die Arbeitsmarktintegration von geflüchteten Menschen zu befördern. Diesbezüglich wurden auch die Bundesländer gebeten, bei den Ausländerbehörden dafür zu werben, dass die Möglichkeiten eines Übergangs in Erwerbs- und Ausbildungstitel zuvörderst geprüft und soweit möglich ausgeschöpft werden. Das vollständige Schreiben des BMI können Sie hier nachlesen.

 

11. Oktober 2023

Lockerung der Arbeitsverbote für Asylsuchende

In einem Gesetzentwurf, den Innenministerin Nancy Faeser (SPD) an Länder und Verbände verschickt hat und der auch zum Migrationspaket II gehört, sollen Arbeitsverbote für Asylantragsteller gelockert werden. Bisher dürfen Asylbewerber drei Monate lang ab Ankunft nicht erwerbstätig sein. Dies bleibt auch so. Danach dürfen nur diejenigen arbeiten, die nicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung leben. Erst nach neun Monaten dürfen grundsätzlich auch diese Asylbewerber arbeiten. Diese Wartefrist will die Bundesregierung auf sechs Monate reduzieren. Arbeitsverbote sollen bestehen bleiben für Antragssteller aus sicheren Herkunftsstaaten und für Personen, die Behörden bei der Klärung ihrer Identität mutwillig getäuscht haben oder bereits rechtskräftig abgelehnt sind.

 

 

26. Juni 2023

Neuer Mindestlohn ab 1. Januar 2024

Die Mindestlohnkommission hat am 26. Juni 2023 in Berlin ihren Vorschlag für eine Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns vorgelegt. 

Sie schlägt eine Erhöhung in zwei Stufen vor und empfiehlt, den mindestens zu zahlenden Stundenlohn von heute 12 Euro 

  • auf 12,41 Euro zum 1. Januar 2024 und
  • auf 12,82 Euro zum 1. Januar 2025

 anzuheben. Dies entspricht einer Erhöhung von 3,4 Prozent im ersten und 3,3 Prozent im zweiten Jahr.

 Die Mehrheit der Mindestlohnkommission hat im Rahmen der Entscheidung die Tarifentwicklung seit der letzten Mindestlohnanpassung der Kommission auf 10,45 Euro angewandt und zugleich den durch den Gesetzgeber veranlassten Anstieg von 1,55 Euro berücksichtigt.

Für die Arbeitgeberseite der Mindestlohnkommission war es wichtig, dass der Mindestlohn nach dem politischen Eingriff mit der Anhebung auf 12 Euro pro Stunde zum 1. Oktober 2022 nicht innerhalb kurzer Zeit erneut außerordentlich steigt. Aus Sicht der Arbeitgeber hätte die derzeit bestehende Mindestlohnhöhe auch im Jahr 2024 weiter Bestand haben sollen. Dies war mit der Gewerkschaftsseite in der Mindestlohnkommission nicht vereinbar. Die Vorsitzende hat daher einen Vermittlungsvorschlag entworfen, bei dem sie die Möglichkeit der Zustimmung beider Seiten angenommen hat. Die Arbeitgeber haben dem Vermittlungsvorschlag zugestimmt.

Die Bundesregierung kann nunmehr die von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassung des Mindestlohns durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich machen. Dabei ist sie an den Vorschlag der Mindestlohnkommission insoweit gebunden, als sie den Vorschlag entweder übernehmen kann oder aber den Mindestlohn nicht erhöht. Sie kann keinen anderen, höheren Mindestlohn festlegen.

 Im Vorfeld hat die Mindestlohnkommission eine Vielzahl von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen, Wohlfahrtsverbänden etc. um schriftliche Stellungnahmen gebeten. Die Mindestlohnkommission hat neben ihrem Beschluss auch einen Bericht zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns sowie die Stellungnahmen der schriftlichen Anhörung veröffentlicht. Sie können unter folgendem Link abgerufen werden: https://www.mindestlohn-kommission.de/DE/Bericht/bericht-4_node.html.

 

 

 

26. Mai 2023

Hinweisgeberschutzgesetz

Am 12. Mai 2023 hat der Bundesrat das Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet. Dieses soll Menschen, die Rechtsverstöße ihres Arbeitgebers oder ihrer beruflichen Kontakte melden wollen, einen konkreten Meldeweg bieten und sie gleichzeitig vor Repressalien durch den Arbeitgeber schützen.

Die wesentlichen Folgen für Arbeitgeber sind:

  • Arbeitgeber, die in der Regel mehr als 50 Personen beschäftigen, müssen eine sog. „interne“, also betriebseigene, Meldestelle einrichten, bei der ihre Mitarbeiter Verstöße melden können.
  • Diese Meldestellen müssen zwar nicht mehr – anders als im vorherigen Gesetzesentwurf vorgesehen – so eingerichtet werden, dass auch anonyme Meldungen möglich sind; sofern aber anonyme Meldungen eingehen, müssen diese weiterbearbeitet werden.
  • Die Beschäftigten, die bei einer Meldestelle (egal ob bei einer internen oder externen Meldestelle) einen Hinweis auf einen Rechtsverstoß ihres Arbeitgebers abgeben, dürfen deswegen keine arbeitsrechtlichen Sanktionen (Repressalien) befürchten müssen. Dies könnten z. B. eine Kündigung, eine negative Leistungsbeurteilung oder Ausgrenzung sein.
  • Erleidet ein Hinweisgeber zeitlich nach seinem Hinweis einen arbeitsrechtlichen Nachteil, wird rechtlich vermutet, dass dies gerade wegen und nur wegen dieses Hinweises geschieht. Erhebt z. B. nach einer Kündigung ein Hinweisgeber Kündigungsschutzklage, muss der Arbeitgeber im Prozess beweisen, dass die Kündigung andere Gründe als gerade den Hinweis hatte (Beweislastumkehr).

Das Gesetz setzt eine europäische Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern um und wird voraussichtlich Mitte Juni 2023 in kraft treten.

 

Bei Fragen und Unterstützungsbedarf wenden Sie sich gern an Ihren Arbeitgeberverband unter agv[at]bvsh.net oder telefonisch unter 04331/1277-26.

 

28. April 2023

Arbeitszeiterfassung

Das Bundesarbeitsministerium hat für das 1. Quartal 2023 einen Gesetzesentwurf zur Arbeitszeiterfassung angekündigt, nachdem das Bundesarbeitsgericht im Dezember 2022 in einem Beschluss festgestellt hatte, dass für die Arbeitgeber eine "systematische Pflicht zur Arbeitszeiterfassung" bestehe. Der Gesetzesentwurf soll die Anforderungen an die Arbeitgeber konkretisieren.

Das angekündigte Gesetz liegt inzwischen als Referentenentwurf vor. Dies ist das Frühstadium in der Gesetzgebung- quasi ein Vorschlag, der noch nicht vom Bundeskabinett verabschiedet und noch nicht vom Bundestag beschlossen wurde. Trotzdem zeigt der Entwurf schon eine klare Tendenz für die künftigen Inhalte des Gesetzes.

So ist im Referentenentwurf vorgesehen, dass alle Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer eine manipulationssichere, elektronische Zeiterfassung gewährleisten müssen. Ausnahmen sollen für Kleinbetriebe mit max. 10 Vollzeit-Mitarbeitern gelten. Die Arbeitnehmer werden diese Pflicht auch weiterhin auf die Arbeitnehmer übertragen können, so dass diese z. B. per App ihre Zeit erfassen und an den Arbeitgeber übermitteln könnten. Für Betriebe ab 11 Mitarbeitern soll es je nach Betriebsgröße gestaffelte Übergangsfristen von 2 bis 5 Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes geben.

Der Arbeitgeberverband kritisiert, dass der Referentenentwurf keinerlei Aussage zur einer Flexibilisierung der täglichen Arbeitszeitgrenzen (s. o.) enthält. Auch die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) kritisiert den Entwurf, weil mögliche Spielräume hinsichtlich der Arbeitszeiten bisher nicht genutzt werden und fordert die Überarbeitung des Entwurfs. Wir halten Sie zum weiteren Gesetzgebungsverfahren auf dem Laufenden.

 


 

03. April 2023

Erleichterte Erwerbsmigration

Es liegt ein Referentenentwurf zur erleichterten Erwerbsmigration vor. Hiernach wird das Kontingent im Rahmen der Westbalkan-Regelung für die Beschäftigung von Saisonarbeitskräften verdoppelt werden. 2023 werden daher 50.000 statt bisher 25.000 Menschen aus dieser Region in Deutschland ohne vorhergehende Vorrangprüfung durch die Agentur für Arbeit eine Beschäftigung aufnehmen dürfen. Dies kann beitragen, den Fachkräftemangel insbesondere in der Erntezeit kurzfristig abzufedern. Eine Erleichterung oder Beschleunigung der Einreisebestimmungen sieht das Gesetz allerdings nicht vor. 

 


 

 

 

Bauernverband Schleswig-Holstein