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Selbstverwaltung mitbestimmen

In diesem Jahr finden die bundesweiten Wahlen zur Vertreterversammlung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) für die Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte (SofA) statt. Die Versicherten können sich bei der Wahlhandlung dieses Mal zwischen insgesamt neun Listen entscheiden. Aus dem Bereich der Landesbauernverbände sind allein sechs Listen vom Wahlausschuss zugelassen worden. Aus dem Norden liegt eine gemeinsame Liste der Bauernverbände Niedersachsen und Schleswig-Holstein vor, die unter dem Motto "Klarer Kurs Nord – Liste 6" antritt.

Der Präsident des Bauernverbandes Schleswig-Holstein, Klaus-Peter Lucht, misst den Sozialwahlen eine besondere Bedeutung zu. Nach seiner Auffassung ist die soziale Absicherung eine wichtige Grundlage für die Landwirtsfamilien. Die Versicherten könnten durch die Wahl geeigneter Vertreter die Interessen der nördlichen Bundesländer in die Gremien der SVLFG einbringen. Für die Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte sei es deshalb schon im eigenen Interesse notwendig, sich an der Sozialwahl zu beteiligen. Es komme auf jede Stimme an, so Lucht.

Fragebögen umgehend zurücksenden!

Das Wahlverfahren sieht ausschließlich eine Briefwahl vor. Sie erfolgt in zwei Schritten. Die im Unternehmerverzeichnis eingetragenen Versicherten haben kürzlich mit einem von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versandten Schreiben einen Fragebogen erhalten, der die Zuordnung der Unternehmer zur Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte klären soll. Mit der Rückgabe in einem beiliegenden Freiumschlag, für die eine Frist bis zum 24. April 2023 gesetzt ist, beantragen die Wahlberechtigten gleichzeitig die Wahlunterlagen. Die eigentliche Wahl erfolgt dann in einem zweiten Schritt durch Zurücksendung des ausgefüllten Wahlzettels. Vom Bauernverband wird insbesondere darauf hingewiesen, dass nur derjenige überhaupt Wahlunterlagen erhält und damit wählen kann, der den Fragebogen zurücksendet.

Auch Ehegatten sind wahlberechtigt

Wahlberechtigt sind alle Personen, die als Einzel- oder Mitunternehmer mit versicherten Unternehmen bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft veranlagt werden und regelmäßig, das heißt länger als sechs Monate im Jahr, keine fremden Arbeitskräfte beschäftigen. Werden lediglich mitarbeitende Familienangehörige beschäftigt, so gelten diese nicht als fremde Arbeitskräfte und es bleibt bei der Wahlberechtigung. Außerdem erhalten auch Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz die Wahlunterlagen, wenn sie im Unternehmen mitarbeiten. Dies ist der Fall, wenn es sich zumindest um eine betriebsdienliche Tätigkeit handelt, die dem Betrieb des landwirtschaftlichen Unternehmens zuzuordnen ist.

Hans-Heinrich von Maydell, BVSH

Bauernverband Schleswig-Holstein